nach einem Umweg über den Vermittlungsausschuss tritt die EEG - Novelle (Erneuerbare-Energien-Gesetz) am 01. August dieses Jahres in Kraft. Damit werden Strom und Wärme aus Biomasse zu gesetzlich festgelegten Sätzen vergütet, die den Betrieb von Biomasseanlagen erstmalig rentabel machen.
An den Konditionen für die Energiebereitstellung durch Biomasse hat sich gegenüber dem Gesetzesentwurf vom April 2004 nichts geändert. Es gelten folgende Vergütungssätze:
Grundvergütung für Anlagen | Vergütungshöhe in Cent / kWh |
bis 150 kW | 11,5 |
bis 500 kW | 9,9 |
bis 5 MW | 8,9 |
und für den Einsatz von Altholz der Kategorien AIII / AIV | 8,4 3,9 |
Biomasse - Bonus für Anlagen |
|
bis 500 kW | 6 |
ab 500 kW bis 5 MW | 4 |
bis 5 MW bei Einsatz von Holz | 2,5 |
KWK-Bonus | 2 |
Technologie-Bonus | 2 |
Tabelle 1 § 8 "Vergütung für Strom aus Biomasse"
- Sämtliche Boni sind kumulativ.
- Der Vergütungszeitraum beträgt 20 Jahre.
- Für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten ab dem 01.08.2004 die Vergütungssätze wie in der Tabelle 1 aufgeführt.
- Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die Mindestvergütung um den Biomasse - Bonus (s. Tab. 1).
- Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 01.08.2004 in Betrieb genommen worden sind, gilt der § 8 Abs. 6 Satz 2.
- Für Anlagen, die am 01.01.2005 oder später ans Netz gehen, reduziert sich die Einspeisevergütung um 1,5 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung.
- Das BMU wird eine Clearingstelle einrichten, die bei der Klärung von offenen Sachverhalten unterstützt.
Hierkönnen Sie den genauen Gesetzestext nachlesen. Die Regelungen für Biomasseanlagen finden Sie unter §8 "Vergütung für Strom aus Biomasse".
Über das Programm des KTBL können die Vergütungshöhe berechnet werden.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Bioenergieberatung der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) unter: info@ bioenergie.de oder telefonisch unter 0 38 43 / 69 30-199