Richtlinie des Förderprogramms
Punkt 5.4.1
Gefördert wird der Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen (einschl. Spitzenlastkessel), deren Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch, bezogen auf den Brennstoffeinsatz) mindestens 85% beträgt. Wenn die in der KWK-Anlage erzeugte Wärme zu mehr als 70% für die Bereitstellung von Raumwärme genutzt wird, so darf der maximale spezifische Wärmebedarf des Gebäudes 200 kWh/m²a (ohne Warmwasserbereitung) nicht übersteigen.
Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ist ausgeschlossen, wenn die Versorgung mit Nah-/ oder Fernwärme besteht oder ein Anschluss an ein vorhandenes Nah-/ oder Fernwärmenetz zu ökonomisch darstellbaren Kosten möglich wäre.
Die Maßnahme wird gefördert pro Anlage nach der installierten elektrischen Nennleistung,
- bis max. Leistung 4 kWel € 1.500,- pro kWel
- über 4 kWel bis 6 kWel € 6.000,- + € 1.000,- pro kWel über 4 kWel
- über 6 kWel bis 12 kWel € 8.000,- + € 300,- pro kWel über 6 kWel
- über 12 kWel bis 25 kWel € 9.800,- + € 150,- pro kWel über 12 kWel
- über 25 kWel bis 50 kWel € 11.750,- + € 75,- pro kWel über 25 kWel
Die höchste für diese Maßnahme je Antragsteller und Jahr bewilligungsfähige Fördersumme beträgt € 50.000,-.
Dem Antrag auf die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sind folgende Anlagen beizulegen:
- Kostenvoranschlag, bzw. Angebot, Kostenaufstellung;
- Nachweis des spezifischen Wärmebedarfs des Gebäudes oder alternativ die Vorlage eines Energieausweises für das Gebäude;
- Berechnung der Energieeinsparung (z. B. Primär- energieeinsparung oder jährliche Erzeugung thermi- scher und elektrischer Energie der Anlage im konkreten Anwendungsfall, mit Angabe des zugehörigen Endenergieverbrauchs der Anlage);
- Berechnung und Beschreibung von Kosten und Nutzen der Maßnahme unter Angabe der neben dem Wohnraum noch wärmeversorgten Einrichtungen;
- Einverständniserklärung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der Eigentümergesellschaft, wenn die betreffende Person oder Gesellschaft nicht der Antragsteller ist;
Die zusätzliche Beheizung eines Schwimmbades führt zu einer Reduzierung der Förderhöhe um 20 %.
Weitere Informationen finden Sie hier sowie
http://www.vz-nrw.de/heizsystemvergleich