Fachagentur Nachwachsende RohstoffeEin Projektträger des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

FNR-Pressemitteilung

Positionspapier des BMELV zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Unter den erneuerbaren Energien wird Strom aus Biomasse eine noch größere Bedeutung zukommen als bisher. Um die weitere Förderung angemessen zu gestalten und gleichzeitig jedoch Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, müssen Änderungen gut abgewogen werden. Das BMELV hat zu den notwendigen Änderungen ein Positionspapier erarbeitet.

Zusammenfassung: Das EEG hat sich als wichtigstes Förderinstrument im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bewährt und bildet eine wichtige Voraussetzung, um die im Energiekonzept der Bundesregierung gesetzten Ziele zu erreichen. Der Erzeugung von Strom aus Biomasse wird dabei eine noch größere Bedeutung zukommen als bisher. Das EEG mit seiner Vergütungsstruktur hat sich grundsätzlich bewährt. Es ist aber an die neuen Herausforderungen anzupassen, um bestimmten Fehlentwicklungen entgegenzuwirken und einen weiteren angemessenen Ausbau zu ermöglichen. Mit der Novellierung müssen folgende Zielsetzungen erreicht werden:

•Vereinfachung der Regelungen

•Entschärfung regionaler Nutzungskonkurrenzen mit ihren unerwünschten Folgen.

•Ausschluss von Mitnahmeeffekten Dritter.

•Deckelung der Kostensteigerung für den Verbraucher, um zumutbare Preise sicher zu stellen und damit

•Erhöhung der Akzeptanz der Bioenergie in der Bevölkerung.

Das BMELV sieht im Ausbau der Bioenergie aber auch eine sinnvolle Maßnahme zur Stärkung ländlicher Räume sowie der landwirtschaftlichen Produktion. Außerdem können durch Maßnahmen wie beispielsweise die verstärkte Gülle- und Reststoffnutzung auch klimaschutzpolitische Zielstellungen und somit Synergieeffekte erreicht werden. Das BMELV sieht daher folgende Handlungsschwerpunkte für notwendige Änderung im EEG:

I. Entschärfung der Flächenkonkurrenzen durch:

•Entkopplung des Gülle- vom NawaRo-Bonus und Neuausrichtung dieser beiden Boni bei gesenktem Vergütungsniveau

•Stärkere Degression für Anlagengrößen von > 5 MW

•Verstärkter Einsatz von biogenen Reststoffen sowie Stoffen mit geringem energetischen Potential wie Gülle und Landschaftspflegematerial (Reststoffbonus)

•Einführung einer neuen Vergütungsstufe für kleinere Anlagen bis 75 Kilowatt (kW) zur überwiegenden Gülleverwertung (> 80 Prozent)

•Abschaffung des Ausschließlichkeitsprinzips zur Nutzung möglichst aller energiehaltigen Rohstoffe und Erweiterung der Rohstoffpalette (Substratbonus).

•Schaffung einer angemessenen Vergütungsstruktur, die auch bei energiearmen Substraten einen wirtschaftlichen Betrieb zulässt.

•Prüfung von Maßnahmen im Fachrecht zur Begrenzung z.B. des Maisanbaus

II. Förderung der bedarfsgerechten Verstromung

Hierfür soll der bisherige Technologiebonus neu strukturiert werden. Die Zahlung eines Bonus soll künftig nur noch für die Gasaufbereitung für Gaseinspeisung oder als Technologiekomponente für zusätzlich installierte Leistung für die bedarfsgerechte Einspeisung und zusätzliche Speicher gezahlt werden.

III. Gemeinsame Nutzung von Biogas und Erdgas in einer Anlage

Öffnung des Ausschließlichkeitsprinzips für die gemeinsame Nutzung von Biogas und Erdgas in einer „EEG-Anlage“

IV. Sinnvolle Wärmenutzung

Anlagenbetreiber müssen sinnvolle Wärmenutzungskonzepte ausweisen und zusätzliche Einnahmen selbst generieren. Der KWK-Bonus kann entfallen, da eine sinnvolle Wärmenutzung für die effiziente Betreibung der Anlage unverzichtbar sein soll.

V. Zusätzliche Maßnahmen

Flankierend können auch zusätzliche Rahmenbedingen geschaffen werden, die geeignet sind, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu unterstützen. BMELV unterstützt daher ausdrücklich Maßnahmen zur Systemintegration wie die Einführung eines Marktprämienmodells sowie der weiteren Garantie eines Grünstromprivilegs unter dem jeweiligen Vorbehalt der Freiwilligkeit der Nutzung.